Home > Steuern > Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

12. November 2009 admin

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, der seit Januar 2009 als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet wird, steht allen Anlegern zu, die Zinserträge bei ihrer Bank erhalten. Ist der Auftrag gestellt, werden Zins- und Dividendenerträge bis zu dieser Höhe nicht versteuert und fließen somit als steuerfreie Auszahlung. Sollte der Freistellungsauftrag nicht ausreichen oder würde kein Auftrag gestellt, wären für diese Kapitalerträge derzeit 25% Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag fällig.

Die Höhe des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge liegt für alle Anleger bei einheitlich 801 Euro. Dies gilt sowohl für Babys als auch für Kinder und Erwachsene. Ehepaare können demnach den doppelten Betrag, also 1.602 Euro, freistellen.

Wird eine Anlage bei der Bank abgeschlossen, werden die Mitarbeiter des Instituts sicher darauf aufmerksam machen, dass ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge für diese Anlage benötigt wird. Erfolgt der Abschluss bei einer Direktbank online, müssen Anleger selbst an die Stellung des Freistellungsauftrages denken. Wichtig ist dabei, dass der Freistellungsauftrag vor der Zinszahlung gestellt wird, denn mit Auszahlung der Zinsen werden diese steuerpflichtig. Die Bank wird die Steuern dabei ohne weitere Rückfrage berechnen und ans Finanzamt überweisen. Anleger sollten dabei auch bedenken, dass die Kreditinstitute die Freistellungsaufträge noch in ihr Computersystem übertragen müssen, so dass der Auftrag idealerweise einige Tage vor der Zinsfälligkeit gestellt wird. Um die Stellung des Freistellungsauftrages nicht zu vergessen, sollte er immer bereits bei Kontoeröffnung gestellt werden.

Um einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei der Bank einzurichten, muss ein entsprechendes Formular bei der Bank eingereicht und unterschrieben werden. Ehepartner müssen den Auftrag dabei zusammen unterschreiben, sofern sie steuerlich zusammenveranlagt sind. Ein Freistellungsauftrag für ein Kind muss von dessen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Die Formulare hierzu können bei den Banken beantragt oder aus der Online-Formulardatenbank geladen werden. Bei einer Online-Kontoführung kann der Auftrag oft auch mit Eingabe einer TAN-Nummer gestellt werden.

Kommentare sind geschlossen